Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote und Leistungen der TEC GmbH (TEC) gegenüber ihren Vertragspartnern (Kunden), soweit nichts anderes vereinbart ist. Durch Vertragsschluss mit der TEC erklärt sich der Kunde mit deren Geltung einverstanden. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder nicht erneut auf sie hingewiesen wird. Einer Einbeziehung von AGB des Kunden, die den AGB der TEC entgegenstehen, wird schon jetzt widersprochen. Sie können Vertragsbestandteil werden, wenn die TEC diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

II. Angebote und Vertragsschluss, Leistungsinhalt

  1. Unsere Angebote gegenüber dem Kunden sind freibleibend, sofern wir dies im Angebot nicht anders angegeben haben.
  2. Sofern unser Angebot bei der angebotenen Leistung von der angefragten Leistung abweicht, bieten wir die angebotene anstelle der angefragten Leistung an.
  3. Die Preisangaben sind auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Angebotserstellung gültigen Kosten kalkuliert und beinhalten Reise- und Übernachtungskosten, nicht aber nicht eingeplante Wartezeiten. Wir behalten uns angemessene Preisänderungen wegen veränderter Kosten für Material oder Personaleinsatz vor für Lieferungen und Leistungen, die ab Beginn des fünften Monats nach Vertragsschluss erfolgen.
  4. Unsere Angebote beinhalten nicht ein Tätigwerden in zuschlagpflichtigen Arbeitszeiten wie nachts, sonn- oder feiertags. Ebenfalls nicht enthalten sind Zuschläge für notwendig werdende Überstunden.
  5. Der Vertrag zwischen dem Kunden und der TEC kommt zustande, indem die TEC die Beauftragung oder die Bestellung durch den Kunden annimmt. Eine ausdrückliche Annahme ist ebenfalls erforderlich, wenn es ein freibleibendes Angebot der TEC gab. Wurde von der TEC ein verbindliches Angebot gemacht, kommt der Vertrag durch Zugang der rechtzeitigen annehmenden Willenserklärung des Kunden, also der dem Angebot entsprechenden Beauftragung bzw. Bestellung, zustande.
  6. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Vertragspartner überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und Plänen und anderen Unterlagen sowie allen daraus resultierenden Informationen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer vorherigen, schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind uns auf Verlangen kostenlos zurückzusenden. Die Verwertung der erlangten Informationen ist nur im Rahmen des mit uns geschlossenen Vertrags gestattet.
  7. Die von uns zu erbringenden Leistungen werden mit der Leistungs- und Schnittstellenbeschreibung in unseren Angeboten abschließend bestimmt. Außerdem enthält diese die Anforderungen der TEC gegenüber dem Kunden, die dieser erfüllen muss, damit wir unseren Leistungspflichten nachkommen können.

III. Arbeitsdurchführung

  1. Die TEC führt alle Leistungen grundsätzlich selbständig durch. Für Arbeiten im Tätigkeitsfeld „Construction“ (Montage, Demontage und Verlagerung von Maschinen und Anlagen sowie begleitende und angrenzende Dienstleistungen) stellt sie grundsätzlich eigenes Aufsichtspersonal, eigene Handwerk- und Montagewerkzeuge und weitere übliche Hilfsmittel. Leistungen in den Bereichen Engineering und Sicherheit werden ebenfalls durch eigenes Personal unter Verwendung der üblichen Hilfsmittel aus eigenem Bestand erbracht, soweit nicht die Nutzung oder Verwendung von Hilfsmitteln des Kunden erforderlich ist. In diesem Fall haftet für Schäden an den Hilfsmitteln bzw. durch deren Verwendung die TEC nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Stellt die TEC lediglich Personal zur Verfügung, das vom Kunden beauftragte Tätigkeiten erledigt, und werden für diese Tätigkeiten Werkzeuge oder andere Hilfsmittel des Auftraggebers verwendet, haftet die TEC für mögliche Schäden an den Werkzeugen bzw. Hilfsmitteln oder durch deren Verwendung nur im Fall grober Fahrlässigkeit und bei Vorsatz. Der Auftraggeber ist für den einwandfreien Zustand und die auftragsgemäße Einsetzbarkeit der Werkzeuge und Hilfsmittel verantwortlich.
  2. Die TEC ist berechtigt, für Lieferungen und Leistungen Subunternehmer und/oder Spezialunternehmen einzuschalten.
  3. Die TEC sorgt für die Einhaltung der nach deutschem Recht geltenden gesetzlichen Regelungen zur Verhütung von Unfällen. Spezielle Anforderungen aus Sicherheitsvorschriften, insbesondere aus Verordnungen zur Unfallverhütung nach ausländischem Recht, hat der Kunde rechtzeitig vor Auftragserteilung schriftlich der TEC bekannt zu geben. Außerdem hat er seinerseits sicherzustellen, dass eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Durchführung der Arbeiten möglich ist.
  4. Werden von der TEC Leistungen auf Nachweis erbracht bzw. abgerechnet, hat der Kunde der TEC vor Beginn der Leistung mitzuteilen, wie der Nachweis zu erbringen bzw. die geleistete Tätigkeit zu dokumentieren ist. Er hat darüber hinaus zu gewährleisten, dass der TEC bzw. dem eingesetzten Personal die Erbringung des Nachweises möglich ist.
  5. Der Kunde hat der TEC alle Informationen, die zur ordentlichen und fachgerechten Lieferung und Leistung erforderlich sind, rechtzeitig vor Leistungsbeginn zur Verfügung zu stellen. Der Kunde sorgt für freien und ungehinderten Zugang zu den Montageflächen für das von der TEC beauftragte Personal und für die erforderlichen Geräte und Fahrzeuge sowie dafür, dass die Montageflächen in einem montagefähigen Zustand sind. Wartezeiten aufgrund der Verletzung dieser oder anderer Mitwirkungspflichten können dem Kunden im Umfang der tatsächlich dadurch entstandenen Kosten in Rechnung gestellt werden.
  6. Die Überprüfung von Kunden-Dokumenten auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit ist kein Bestandteil unserer Angebote und Aufträge. Wir haften nicht für Mängel aufgrund fehlerhafter Kundendokumente.
  7. Die TEC führt Arbeiten auf den Baustellen gewöhnlich werktags im Zeitfenster von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr unter Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorgaben durch
  8. Die TEC übernimmt die Trennung von Abfällen, die im Rahmen der Erledigung der beauftragten Arbeiten entstehen. Wird Ware lediglich geliefert, entfällt die Abfall- trennung. Die komplette Entsorgung übernimmt der Kunde.

IV. Liefer- und Leistungszeit, Projektverschiebung, Leistungsverzug

  1. Vereinbarte Leistungsfristen gelten nur annäherungsweise, sofern nicht schriftlich ausdrücklich ein Fixgeschäft vereinbart wurde. Die Einhaltung unserer Leistungspflicht setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Ist eine Anzahlung vereinbart oder sind zur Leistungserbringung durch uns seitens des Kunden Unterlagen, Genehmigungen oder Freigaben zu beschaffen, beginnt die Leistungsfrist erst, wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt uns vorbehalten. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhergesehener, außergewöhnlicher, von uns nicht zu vertretender Umstände sind wir, soweit wir durch die genannten Umstände unverschuldet an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Leistungspflichten gehindert sind, berechtigt, die Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist aufzuschieben. Zu diesen unvorhergesehenen, außergewöhnlichen, von uns nicht zu vertretenden Umständen gehören z. B.: Betriebsstörung durch Feuer, Wasser und ähnliche Umstände, Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, Lieferüberschreitung oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Betriebsunterbrechung aufgrund von Rohstoff-, Energie- oder Arbeitskräftemangel, Streik, Aussperrung, Auftreten einer Pandemie oder eines Terroranschlags oder eines anderen Geschehens mit einer vergleichbaren großräumigen Beeinträchtigung des Geschäfts- und gesellschaftlichen Lebens, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen und behördliche Eingriffe. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung um mehr als einen Monat verzögert, sind sowohl wir als auch der Kunde unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vertragspartner erfolgen. Wir geraten erst nach Ablauf einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist in Verzug. Für bereits erbrachte Leistungen hat der Kunde Wertersatz zu leisten.
  2. Wenn vereinbarte Leistungsfristen infolge von durch uns zu vertretenden Umständen überschritten werden, kann der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Der Kunde hat die bis zur wirksamen Ausübung der Kündigung erbrachten Leistungen zu vergüten.
  3. Ergeben sich nach verbindlicher Festlegung des Starttermins des Projekts oder – sofern festgelegt – einzelner Projektabschnitte Verschiebungen, deren Ursache nicht in den Verantwortungsbereich der TEC fällt, können die tatsächlich entstandenen Mehr- oder Ausfallkosten dem Kunden in angemessener Höhe in Rechnung gestellt werden, es sei denn, er hat die Verschiebung nicht zu vertreten und der TEC die verschiebungsbegründenden Umstände zudem unverzüglich nach eigener Kenntniserlangung schriftlich mitgeteilt; unabhängig davon, ob der Kunde die Verschiebung zu vertreten hat, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden wird dadurch nicht begründet. Eine Haftung der TEC im Falle einer durch sie zu vertretenden Verschiebung regelt sich nach Ziffer X.
  4. In einem Verzugsfall ist unsere Schadenersatzpflicht bei leichter Fahrlässigkeit auf 5 % des vereinbarten Netto-Vertragspreises und im Übrigen nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer X. begrenzt.

V. Abnahme, Annahmeverzug

  1. Nach Beendigung der durch die TEC durchgeführten Arbeiten hat der Kunde diese unverzüglich zu untersuchen und abzunehmen. Etwaige Beanstandungen sind der TEC nach der Untersuchung unverzüglich schriftlich anzuzeigen und so hinreichend zu begründen, dass ihr die Überprüfung möglich ist. Hält der Kunde sich nicht an das Gebot der Unverzüglichkeit, so gerät er in Annahmeverzug.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns dadurch entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.
  3. Spätestens mit Beginn des Annahmeverzugs geht die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der Lieferung oder Leistung auf den Kunden über.

VI. Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug

  1. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart, handelt es sich bei unseren Preisen um Festpreise. Enthält ein Angebot Berechnungsfaktoren wie z. B. Tagessätze oder die Zahl von Arbeitstagen, so sind diese Angaben vereinfacht und rein informativ; der Kunde ist nicht berechtigt, den Preis zu reduzieren, wenn ein genannter Wert tatsächlich unterschritten wird. Ist ein Festpreis für mehrere Positionen aufgeschlüsselt, so handelt es sich auch bei den Preisangaben für die Einzelpositionen um Festpreise. Diese gelten nur im Fall der kompletten Beauftragung aller Positionen, die zum Gesamtpreis führen, es sei denn, dies ist ausdrücklich anders angeboten oder vereinbart.
  3. Alle öffentlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Zölle usw.), die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluss oder der Abwicklung des Vertrages anfallen, sind vom Kunden zu tragen, es sei denn, dies wurde anders angeboten bzw. vereinbart.
  4. Bei einer Veränderung des Leistungsumfanges nach Ziffer II. Nr. 7. werden die zusätzlich vereinbarten Leistungen gesondert abgerechnet. Ändert sich eine konkrete Leistung, wird der Mehraufwand gesondert berechnet.
  5. Unsere Forderungen sind, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel im Angebot, im Vertrag oder in der Rechnung festgelegt wurde oder sich aus der bisherigen Zahlungspraxis ergibt, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig.
  6. Die Fälligkeit unserer Forderung begründet automatisch den Verzug, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. Im Übrigen gerät der Kunde durch Mahnung in Verzug.
  7. Werden der TEC Umstände bekannt, die Zahlungen des Kunden gefährdet erscheinen lassen, ist sie berechtigt, Leistungen nur gegen Vorkasse bzw. Lieferungen gegen Nachnahme durchzuführen.
  8. Wir sind berechtigt, unsere Forderungen gegen unseren Kunden an Dritte abzutreten.
  9. Gerät der Kunde uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen gegen den Kunden sofort fällig.
  10. 10. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die im Zeitpunkt der Leistung jeweils gültigen Bankverbindungen der TEC zu leisten.
  11. Der Kunde kann gegenüber fälligen Forderungen der TEC nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VII. Eigentumsvorbehalt, Gefahrübergang

  1. Bis zur vollständigen Zahlung unserer Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden bleiben verkaufte bzw. im Rahmen oder zum Zweck der Leistung gelieferte Sachen unser Eigentum, zu dessen Rücknahme wir bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden berechtigt sind. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
  2. Bis zum Übergang des Eigentums ist der Kunde verpflichtet, die TEC unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein von dieser gelieferter Gegenstand einer Pfändung oder einem sonstigen Eingriff eines Dritten ausgesetzt wird. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der TEC die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Wurde dem Kunden ein Gegenstand im Rahmen eines Kaufvertrages geliefert, ist er verpflichtet, den Gegenstand pfleglich zu behandeln, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist. Er ist weiterhin verpflichtet, ihn auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen oder ausführen zu lassen.
  4. Der Kunde ist befugt, über die verkaufte oder gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt in Höhe des Rechnungswertes unserer Forderung bzw. entsprechend dem Wert der gelieferten Vorbehaltsware zur Sicherung an uns ab. Die Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Verfügung über die Sache ohne oder nach einer Verarbeitung erfolgt. Wir nehmen die Abtretung ausdrücklich an. Der Kunde ist nach der Abtretung zur Einziehung der Forderung für unsere Rechnung ermächtigt. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung, ist er nicht befugt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
  5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Kunden erfolgt stets namens und im Auftrag der TEC. Das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Sache setzt sich in diesem Falle an der be- oder umgearbeiteten bzw. umgebildeten Sache fort. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen Gegenständen, welche nicht in unserem Eigentum stehen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des objektiven Wertes des von uns gelieferten Gegenstandes zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt, wenn der gelieferte Gegenstand mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden, Gegenständen vermischt wird. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Kunde der TEC anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns verwahrt.
  6. Wird der gelieferte Gegenstand mit einem Grundstück verbunden, so tritt der Kunde uns die Forderungen zur Sicherheit ab, die ihm aufgrund dieser Verbindung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung ausdrücklich an.
  7. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als zwanzig Prozent, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
  8. Hinsichtlich der Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften bzw. zu liefernden Sache gilt unabhängig vom Erfüllungsort oder der Tatsache, wer die Frachtkosten trägt: Im Falle eines Kaufvertrages oder einer anderweitigen Lieferung, ohne dass die TEC die geschuldete Leistung erst durch Verarbeitung der Sache erbringt, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald er oder das beauftragte Transportunternehmen die Sache entgegen genommen hat. Ist es dafür erforderlich, dass die TEC die Sache zum Transportunternehmen bringt, geht die Gefahr mit Verlassen des TEC- Betriebsgeländes auf den Kunden über. Muss für die Erbringung der Leistung die TEC die Sache beim Kunden einbauen oder anderweitig verarbeiten, geht die Gefahr im Zeitpunkt der Verbindung bzw. Verarbeitung auf den Kunden über.

VIII. Zurückbehaltungsrechte

Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht und unbestritten, rechtskräftig oder entscheidungsreif ist.

IX Gewährleistung, Rechte des Kunden bei Mängeln

  1. Für unsere Gewährleistung in Bezug auf Warenlieferungen vertretbarer Sachen gilt: Offenkundige Sachmängel, Falschlieferung und Mängelabweichungen sind uns gegenüber vom Kunden unverzüglich schriftlich anzuzeigen und so hinreichend zu begründen, dass der TEC die Überprüfung möglich ist. Versteckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen und so hinreichend zu begründen, dass der TEC die Überprüfung möglich ist. Die mangelhafte Ware ist uns auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.
  2. Für unsere Gewährleistung im Bereich Montage und Lagerung von Maschinen und Anlagen sowie Herstellung und Lieferung unvertretbarer Sachen gilt:
    • Bei Mangelhaftigkeit der von uns erbrachten Leistung ist der Kunde zunächst auf einen Anspruch auf Nacherfüllung beschränkt, den wir nach unserer Wahl durch Neuerstellung oder Nachbesserung erfüllen können.
    • Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder ist diese dem Kunden unzumutbar, insbesondere durch eine unangemessene von uns zu vertretende Verzögerung oder wegen des Fehlschlagens der Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten, Minderung des Werklohnes zu verlangen oder auf unsere Kosten selbst für Abhilfe des Mangels zu sorgen sowie Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Leistung oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Handelt es sich bei der erbrachten Leistung um eine Bauleistung im Sinne des § 634 a I Nr. 2 BGB, ist der Kunde nicht zum Rücktritt berechtigt. Ein Rücktrittsrecht aus einem anderen Grund bleibt hiervon unberührt.
    • Bei offensichtlichen Mängeln verliert der Kunde seine Rechte, wenn er diese nicht unverzüglich nach Fertigstellung des jeweils in sich geschlossenen Teilgewerkes, und falls ein solches nicht besteht, des Endgewerkes, schriftlich rügt und so hinreichend begründet, dass der TEC die Überprüfung möglich ist. Das gleiche gilt bei verdeckten Mängeln, wobei an die Stelle der Fertigstellung die Entdeckung des Mangels tritt.
  3. Mängelansprüche bestehen in folgenden Fällen nicht: bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit; bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit; bei natürlicher Abnutzung oder Verschließ; bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind; bei Folgen unsachgemäß durch den Kunden oder Dritte vorgenommener Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen.
  4. Ansprüche des Kunden wegen zum Zweck der Nacherfüllung erforderlicher Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Sache nachträglich an einen anderen Ort als den ursprünglichen Ort der Leistung verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Hat der Kunde aufgrund von Mängeln der von uns erbrachten Leistung einen Schaden erlitten oder vergebliche Aufwendungen getätigt, richtet sich unsere Haftung hierfür nach Ziffer X.
  6. Gelingt es im Falle einer Mangelrüge nicht, zwischen der TEC und dem Kunden eine einvernehmliche Lösung zu vereinbaren, muss der Kunde etwaige Mangelansprüche innerhalb eines Monats ab Zugang einer schriftlich erklärten Ablehnung der TEC gerichtlich geltend machen. Tut er dies nicht, verfallen sie.
  7. Für Gewährleistungsansprüche des Kunden, der Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, beträgt die Gewährleistungsfrist zwölf Monate; liegt ein Dienstvertrag zugrunde, beträgt sie 18 Monate. Sie beginnt mit Entgegennahme des Gegenstandes bzw. mit Abnahme des Werkes. Im Fall von Bauleistungen gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist. Bei der Lieferung einer gebrauchten Sache ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Diese Regelungen zur Verjährungsfrist finden keine Anwendung in den in Ziffer X. 1. a. bis f. genannten Fällen.
  8. Gewährleistungsansprüche des Kunden sind nicht abtretbar.

X. Haftung

  1. Eine Haftung der TEC für Schäden oder vergebliche Aufwendungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, es sei denn,
    • es liegt eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vor oder
    • wir haben den Schaden oder die vergeblichen Aufwendungen durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht – eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn ihre Erfüllung den Vertrag prägt und der Kunde auf diese vertrauen darf – oder
    • der Schaden ist oder die vergeblichen Aufwendungen sind auf eine uns zuzurechnende grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung zurückzuführen oder
    • es ist ein gesetzlich zwingender Haftungstatbestand anwendbar, insbes. aus dem Produkthaftungsgesetz, oder
    • die TEC hat eine Garantie für die Beschaffenheit oder das Vorhandensein eines Leistungserfolges oder ein Beschaffungsrisiko nach § 276 BGB übernommen oder
    • es wurde ein fixer Liefertermin vereinbart, und die TEC gerät diesbezüglich in Verzug.
  2. Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer X. gelten in gleicher Weise für sämtliche Schäden, die durch unsere gesetzlichen Vertreter oder durch unsere Erfüllungsgehilfen verursacht werden und uns deshalb zuzurechnen sind.
  3. Eine Haftung der TEC ist ausgeschlossen, wenn der entstandene Schaden seine Ursache in einer Anweisung des Kunden hat oder seine Verursachung auf Arbeitskräfte oder Arbeitsmittel zurückzuführen ist, die der Kunde gestellt hat.
  4. Haften wir, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren und bei derartigen Geschäften typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  5. Schadensersatzansprüche verjähren zum gleichen Zeitpunkt wie Sachmangelhaftungsansprüche.
  6. Fehlt der von uns erbrachten Leistung eine garantierte Eigenschaft, haften wir für den Schaden am von uns geleisteten Gegenstand bzw. Werk selbst sowie für solche Schäden, deren Ausbleiben die garantierte Eigenschaft gewährleisten sollte.
  7. Soweit unsere Schadenersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie für die Haftung unserer Lieferanten.
  8. Wird die TEC beratend tätig oder erteilt sie Auskünfte, ohne dass dies Teil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs ist, ist eine Haftung ausgeschlossen.
  9. Stellt der Kunde Werkzeuge, Maschinen oder andere Hilfsmittel für die Durchführung der beauftragten Leistungen zur Verfügung, so ist er für den ordnungsgemäßen Zustand und die volle Einsetzbarkeit verantwortlich. Er schließt alle erforderlichen Versicherungen ab und gewährleistet, dass alle für den Einsatz notwendigen Genehmigungen vorliegen. Die TEC haftet in diesem Zusammenhang nur für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig durch sie verursacht wurden.
  10. Die in Ziffer X. enthaltenen Haftungsregelungen gelten nicht für eventuelle Ansprüche im datenschutzrechtlichen Zusammenhang.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche zwischen uns und Kaufleuten oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder in engem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Auf das Rechtsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Anwendung der Vorschriften über den internationalen Warenkauf (CISG – Wiener oder UN-Kaufrecht) wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XII. Schlussbestimmungen

  1. Zur Absicherung beider Parteien gilt: Alle Vereinbarungen, die zwischen der TEC und dem Kunden im Hinblick auf die Ausführung des geschlossenen Vertrages getroffen wurden, haben die Parteien im Vertrag schriftlich festgehalten. Dies schließt weitere, auch mündliche Vereinbarungen nach Vertragsschluss nicht aus.
  2. Soweit der Vertrag zwischen dem Kunden und der TEC oder diese AGB eine Regelungslücke enthält, zu deren Ausfüllung konkrete gesetzliche Regelungen nicht zur Verfügung stehen, gelten stattdessen diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten und wenn im Fall einer unwirksamen Bestimmung deren ersatzlose Streichung für die Vertragsparteien unangemessen wäre.
  3. Die TEC ist berechtigt, auch personenbezogene Daten des Kunden unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung im Rahmen unserer gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zu speichern, zu bearbeiten, zu übermitteln, zur Kontaktaufnahme zu verwenden und zu löschen.
  4. Der Kunde und die TEC verpflichten sich zur Geheimhaltung in Bezug auf technische und kaufmännische Informationen und Daten, die nicht offenkundig sind und ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden.

Stand: Juli 2020